Onlinehändler zahlt nicht

Thread Status
Hello, There was no answer in this thread for more than 30 days.
It can take a long time to get an up-to-date response or contact with relevant users.
Status
Für weitere Antworten geschlossen.

TGDIVER

Sehr aktives NF Mitglied
Registriert
Hallo,

gegenwärtig habe ich ein Problem mit einem Onlinehändler. Nach einer Retoure überweist dieser das Geld nicht zurück. Auf Mails reagiert er nicht und ans Telefon geht auch keiner.

Hat schon mal jemand ähnliche Probleme gehabt? Wie geht man damit am besten um?

Übrigens möchte an dieser Stelle den konkreten Händler bewußt nicht diskutieren. Mir geht es einfach um Erfahrungen in vergleichbaren Fällen.

Gruß
TG
 
Anzeigen
So ähnlich ja. Es fehlte bei einer -im Voraus bezahlten- Online-Bestellung noch ein Teil. Als das nach 2 Monaten immer noch nicht nachgeliefert war habe ich per Mail nachgehakt und bekam die Info, das das Geld zurücküberwiesen würde. Als das 1 Monat später immer noch nicht der Fall war rief ich dort an und bekam die Auskunft, das lt. Insolvenzverwalter für mich nix zu erwarten wäre. :eek:

Zum Glück gings nur um einen Packen Fotopapier für 6,95, sodaß ich das getrost unter Erfahrungen abhaken konnte ;)
 
Kommentar
Hatte da mal einen süddeutschen Versand mit Festplatten.

Als es dann nach wenigen Wochen (5 oder 6) um die Reparatur ging, fing der Ärger an. Festplatte hingeschickt und nach 4 Woche noch immer kein Austausch stattgefunden.

Zum Glück war es ein Händler, der häufiger auf Platz 1 als günstigster Anbieter geführt wurde und ich ich habe mich per Mail an den Betreiber der Suchmaschine gewandt (cc den Händler beteiligt) und meine konkreten Erfahrungen berichtet.

Dann ging es zum Glück doch binnen 10 Tagen, dass ich eine Austausch-Festplatte bekommen habe.
Der Händler hatte sich darauf berufen, dass der Hersteller erst einmal prüfen müsse, ob nicht ein Benutzerfehler vorliegt. Ist mir beim örtlichen Händler noch nie passiert und dort kam ich mit 2 Festplatten mit Defekten vorbei... Austauch und glücklicher Kunde.

Helmut
 
Kommentar
@Schaedel: nach höhe des streitwerts entweder anwalt einschalten oder abhaken.

Richtig, aber je nach Höhe des Streitwertes auch Strafanzeige erstatten.
 
Kommentar
@Schaedel: nach höhe des streitwerts entweder anwalt einschalten oder abhaken.

Richtig, aber je nach Höhe des Streitwertes auch Strafanzeige erstatten.

Da es um einige hundert Euro geht, was für mich schon einiges Geld ist, scheidet abhaken aus.

Strafanzeige evtl., wenn sonst keine Einigung möglich ist. Aber dazu muß ich mich rechtlich erst mal schlau machen.
 
Kommentar
Hmmm,
was soll die Anzeige bringen?
Ich hab sowas mal durchexerziert... die Staatsanwaltschaft hat das sofort eingestellt.

Besser Anwalt einschalten, sofern Rechtsschutz vorhanden (wer den nicht hat, ist selbst schuld). Der kann sich darum kümmern und muss sich nicht selbst ärgern bzw. damit rumschlagen.

gruß
markus
 
Kommentar
Wenn du schon nachgefragt und keine Antwort bekommen hast hilft nur eines: Anzeige!
Je länger du wartest, desto höher die Chance für den Gegenüber, sich abzusetzen.
 
Kommentar
Würde, um sicher zu gehen, daß da noch jemand ist, Fristsetzung zur
Rücküberweisung über Einschreiben mit Rückschein versenden,
wenn Rückschein zurück, ist das Einschreiben angekommen.
Wird die Frist nicht eingehalten, Mahnung mit letzter Frist, passiert
dann nichts, Anwalt, um rechtskräftigen Titel zu erwerben
(Deinen Anspruch kannst Du dann noch Jahre geltend machen,
verfällt nicht).

Roland

Strafanzeige bringt in diesem Fall gar nichts, wegen was willst Du
denn Strafanzeige stellen? Ungerechtfertigte Bereicherung ist Zivilrecht,
Betrug liegt ja ganz offensichtlich nicht vor.
 
Kommentar
Strafanzeige bringt in diesem Fall gar nichts, wegen was willst Du
denn Strafanzeige stellen? Ungerechtfertigte Bereicherung ist Zivilrecht,
Betrug liegt ja ganz offensichtlich nicht vor.

Warum würdest Du die Möglichkeit von Betrug hier ausschließen? Sorry, wenn die Frage für dich naiv klingt. Aber eine Anzeige wurde hier ja nun schon einige Male genannt.

Gruß
TG
 
Kommentar
Würde, um sicher zu gehen, daß da noch jemand ist, Fristsetzung zur
Rücküberweisung über Einschreiben mit Rückschein versenden,
wenn Rückschein zurück, ist das Einschreiben angekommen...


Nicht unbedingt die beste Lösung: Rechtlich gilt nämlich ein normaler Brief als innerhalb der üblichen Postlaufzeit angekommen, während der Empfänger beim Einschreiben die Annahme verweigern kann (womit gerade bei solchen Fällen zu rechnen ist). In letzterem Fall steht man genauso dumm da wie vorher.

Anwalt ist nicht grundsätzlich verkehrt, es kann aber sein, dass man dann auf den Anwaltskosten auch noch sitzenbleibt. Man müsste also eruieren - über Google findet sich da in Foren oft noch mehr, wenn man nach dem Bösewicht sucht - ob das einfach eine Firma mit schlechtem Service ist oder ein "Pleitegeier", bei dem nix zu holen ist.

Anderer Ansatzpunkt wäre z.B. die c't, die regelmäßig solchen Fällen nachgeht ("Vorsicht Kunde"), evt. auch beim Verbraucherschutz.
 
Kommentar
Moin, ich hatte Ende 2007 in Ebay folgendes Erlebnis. Für eine D 200 hatte ich das Geld überwiesen. Zum Glück war alles mit Screenshot in Word dokumentiert. Nach 3 bis 4 Wochen - immer noch keine D 200 - trotz ständiger Nachfragen. Mittlerweile hatte sich der Verkäufer bei Ebay abgemeldet. Nun wollte er das Geld zurück senden. Nach 2 Wochen - immer noch kein Geld. Dann fand ich heraus , daß um die Ecke des Verkäufers ein Polizeirevier war. In einem Einschreiben mit Rückschein habe ich gedroht, die beigefügte Anzeige an die Polizei zu senden, wenn die Geldüberweisung innerhalb einer Woche nicht erfolgt. (Gleichzeitig dazu habe ich online das Telefonbuch gewälzt und konnte einem Familienmitglied den Sachverhalt und die möglichen Konsequenzen schildern ) Das Geld kam am letzten Tag der Frist. Nachsatz : Nach einer Woche kam ein Schreiben seines Rechtsanwaltes. Der Verkäufer hatte Insolvenz angemeldet. Für mich war der Fall erledigt - aber ich weiß nicht wie es für viele Geschädigte ausging.


Mein Rat - Anzeige bei der Polizei nach Ablauf einer angemessenen Reaktionsfrist.
 
Kommentar
Da wir warscheinlich alle keine rechtlichen Experten sind, sollte man sich anwaltlichen Beistand holen oder zumindest die in der Rechsschutzversicherung enthaltene "Erstberatung" in Anspruch nehmen, sofern man eine abgeschlossen hat. Dabei sollte man natürlich das eigene Kostenrisiko abwägen.

Im übrigen halte ich einen Verzicht auf eine Strafanzeige für mangelnde Zivilcourage. Auch wenn die Staatsanwaltschaft letztendlich das Verfahren einstellt, würde das Ermittlungsverfahren dem Gegner zumindest klarmachen, dass man mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist.

Vielleicht überlegt er es sich ja, ob er das Risiko eingehen will.
 
Kommentar
Strafanzeige bringt in diesem Fall gar nichts, wegen was willst Du denn Strafanzeige stellen? Ungerechtfertigte Bereicherung ist Zivilrecht, Betrug liegt ja ganz offensichtlich nicht vor.

Wieso kein Betrug? Wenn der Händler das Geld vorsätzlich nicht zurückzahlt, wäre es m.E. wenn schon nicht Betrug, dann zumindest Unterschlagung.

Kann er es hingegen wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zurückzahlen und verschweigt dies, so käme u.U. noch Insolvenzverschleppung in Betracht.
 
Kommentar
Gibt es bei dir in der Naehe eine Verbraucherschutzzentrale? Dort bekommst du kostenlose Rechtsberatung. Ging bei mir nicht um einen Haendler der nicht zahlen wollte, sondern so eine Erpresserfirma ("sie haben eine Email aufgemacht, wodurch ein Vertrag zustande kam, zahlen sie 80 EUR oder wir schicken ein Inkassounternehmen uswusw"), also hab ich der Verbraucherschutzzentrale geschrieben.

Kurze Zeit spaeter bekam ich von einem Rechtsanwalt ein Email, der mir sagte, wie ich verfahren soll, hat mir Musterbriefe zugeschickt und die Sache war innerhalb von einem Tag gegessen. Gekostet hat mich das ganze nicht mehr als ein "Dankeschoen".
 
Kommentar
Wieso kein Betrug? Wenn der Händler das Geld vorsätzlich nicht zurückzahlt, wäre es m.E. wenn schon nicht Betrug, dann zumindest Unterschlagung.

Kann er es hingegen wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zurückzahlen und verschweigt dies, so käme u.U. noch Insolvenzverschleppung in Betracht.

Vorsicht, so kann man selber schnell eine Klage wegen übler Nachrede
einfangen. Zuerst muß man ja wohl dafür sorgen, daß man das, was
man behauptet, auch beweisen kann.

Betrug liegt hier nicht vor, weil Ware war verkauft, wieder zurückgeschickt.
Bis hier hin ein ganz normales Geschäft. Um einen Anspruch (auf
Rücküberweisung) zu verdeutlichen, muß man zumindest den Schuldner
nachweislich angemahnt haben, d.h. man muß nachweisen können,
daß man alles versucht hat, seinen Anspruch geltend zu machen.
Und das ist nun mal üblich, mit Fristsetzungen zu arbeiten. Erst wenn
dann immer noch nichts passiert, kann man eine Strafanzeige anstreben.
Die nützt einem aber trotzdem nichts im Bezug auf das ausstehende
Geld, das Zivilrechtsverfahren ist unumgänglich, um an das Geld zu
kommen.

Roland
 
Kommentar
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
-Anzeige-
Zurück
Oben Unten