Auf dem ersten Bild dachte ich noch, die Kleine hätte ein Piercing in der Augenbraue.
Wie ist das eigentlich mit Garantie bei so Beutelchen? Falls Wasser eindringt, dürfte die Kamera ja ziemlich fix hinüber sein. Haftet da der Beutelhersteller?
Gruß Erik
Hi Erik,
Zitat aus den AGB's:
12. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Im übrigen gelten die jeweiligen warenspezifischen Garantiebestimmungen.
Die ewa-marine GmbH leistet Gewähr für bestimmte Eigenschaften der Ware nur dann, wenn dies ausdrücklich im Angebot, Auftrag oder in der Bestellannahme vermerkt ist. Der Kunde hat die Wahl, fehlerhafte Ware im Gewährleistungszeitraum in der Originalverpackung bzw. einer gleichwertigen Verpackung unfrei per Post oder Bahn an die ewa-marine GmbH zu senden oder auf seine Kosten und Gefahren zur ewa-marine GmbH zu bringen, bringen zu lassen und wieder abzuholen.
Die Gewährleistungspflicht der ewa-marine GmbH entfällt, soweit die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäßer Behandlung, normaler Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung oder auf Eingriffen oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ewa-marine GmbH vorgenommen wurden. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von Reparaturen durch nicht von der ewa-marine GmbH autorisiertes Personal beruht oder wenn die Gebrauchsanweisung oder Betriebs- bzw. Wartungsanweisungen der ewa-marine GmbH vom Kunden nicht eingehalten werden. Minder- und Falschlieferungen sowie sofort erkennbare Mängel können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunst der Lieferung beim Kunden von diesem, sollte er Vollkaufmann sein, schriftlich beanstandet werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarwerden und längstens innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung geltend zu machen. In jedem Fall sind sämtliche Kunden verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich der ewa-marine GmbH zu melden.
Auf Verlangen der ewa-marine GmbH stellt der Kunde der ewa-marine GmbH oder einem von der ewa-marine GmbH beauftragten Dritten eine schriftliche Mängelbescheinigung zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, wie sich die Mängel bemerkbar machen und wie sie sich auswirken.
Bei berechtigter Beanstandung behebt die ewa-marine GmbH oder ein von der ewa-marine GmbH beauftragter Dritter die Mängel nach seiner Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Mehrere Nachbesserungsversuche sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, wofür der ewa-marine GmbH ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit einzuräumen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bevor der Kunde von diesem Recht Gebrauch macht, muß er der ewa-marine GmbH dies schriftlich mitteilen und eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumen.
Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Für solche Schäden gilt Ziffer 9. Der AVLB.
Die ewa-marine GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Zitat Ende.
LG
Wolfgang